Siehe hierzu auch https://www.bsw-web.de/2022/08/26/haeufige-fragen-zum-poolheizverbot-ab-1-september/
Seit 1. September gilt ein Heizverbot privater Pools. Im Folgenden geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Muss der Schwimmbadbauer seine Kunden über das Beheizungsverbot aufklären?
Nein. Es besteht keine Aufklärungspflicht. Das heißt natürlich nicht, dass man nicht trotzdem seine Kunden informiert.
Welche Beheizungsart ist verboten?
Beheizung mit Gas und Strom aus dem Stromnetz ist verboten. Für selbst erzeugten Strom (PV-Anlage) gilt das Verbot nicht. Weiterhin darf man beispielsweise per Öl, Pellets, Wärmepumpe aus selbst erzeugtem Solarstrom seinen Pool heizen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. Eine Beheizung ist erlaubt, wenn sie zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist. Dabei wird „therapeutische Anwendung“ nicht weiter definiert und spezifiziert.
Unsere Whirlpools, die wir seit 25 Jahren anbieten, setzen die Vorteile der Hydrotherapie ein.
Dieses Verfahren ist seit Tausenden Jahren bekannt.
Mit der Kraft der Heilmittel Wärme, Wasser- und Luft – genießen unsere bestehenden und künftigen Kunden ein zutiefst entspannendes Hydrotherapie-Erlebnis in einem Whirlpool.
Hier genügt oft schon ein 15-30-minütiges Bad, um ihr allgemeines körperliches und geistiges Wohlbefinden zu verbessern.
Darf das Becken per Wärmepumpe beheizt werden?
Nein, sofern hierzu Strom aus dem Stromnetz benötigt wird.
Für welche Beckenarten gilt das Verbot?
Für private Schwimm- und Badebecken (drinnen und draußen) – so steht es im Verordnungstext. Das Ministerium hat uns gegenüber konkretisiert, dass das Verbot auch Whirlpools und Swim Spas umfasst.
Darf Abwärme (von der Hausheizung/ von der Pumpe) zur Beheizung des Pools verwendet werden?
Ja, das ist möglich – wurde so vom Wirtschaftsministerium bestätigt.
Sind Ausnahmen vorgesehen, um Schäden von der Technik (Frostschäden) abzuwehren?
Im Verordnungstext ist eine solche Ausnahme nicht vorgesehen. Allerdings heißt es auf Nachfrage aus dem Wirtschaftsminister: “Die technische Funktionsfähigkeit der Anlagen verbleibt im Verantwortungsbereich des Eigentümers/Betreibers.” Das heißt unseres Erachtens, dass die Beheizung – nur auf dem dafür erforderlichen Niveau – weiterhin erlaubt ist, um Schaden von der Technik abzuwenden. Natürlich nur, wenn es sonst keine andere Möglichkeit zur Schadenabwehr gibt.
Darf die Filterpumpe weiterlaufen? Darf das Becken weiter (unbeheizt) betrieben werden?
Ja. Das Schwimmbecken darf nur nicht mehr beheizt werden.
Was ist mit Saunen, Infrarotkabinen etc.?
Diese sind erlaubt. Das Verbot bezieht sich ausschließlich auf Schwimm- und Badebecken.
Wie lange gilt das Heizverbot?
Vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023.
Sind auch öffentliche Schwimmbäder und Hotelpools betroffen?
Nein. Das Verbot gilt ausschließlich für private Pools.